Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Vereinbarungen, Verträge und Rechtsgeschäfte oder rechtsähnliche Geschäfte der Auftragnehmerin, Hochzeitsplanung Katharina Winkelmann, Katharina Winkelmann, Franz-Xaver-Fischer-Str. 5, 84453 Mühldorf (im Folgenden „Auftragnehmerin“).

(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und den Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber”), ohne dass darauf ausdrücklich Bezug genommen werden muss.

§2 Vertrag und Leistungsumfang

(1) Angebote von der Auftragnehmerin sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Vertragsänderungen bedürfen der Textform und sind nur gültig durch Zustimmung beider Parteien. 

§3 Mitwirkungspflichten der Auftraggeber

(1) Um eine vertrags- und ordnungsgemäße Planungsleistung erbringen zu können, gehört es außerdem zur Mitwirkungspflicht der Auftraggeber, alle für die Planung erforderlichen Informationen und Zustimmungen rechtzeitig an die Auftragnehmerin zu geben. 

(2) Die Auftraggeber werden die Auftragnehmerin jederzeit über eigene Planungen, Änderungen oder Buchungen unterrichten.

(3) Die Auftraggeber haben für eventuell entstehende weitere Zusatzkosten, insbesondere im Fall der verspäteten Mitwirkung, aufzukommen. Verzögerungen, die durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung durch die Auftraggeber entstehen, sind von der Auftragnehmerin nicht zu vertreten. 

(4) Die Auftraggeber haben jederzeit die Möglichkeit, alternativ zu den durch die vom der Auftragnehmerin vorgeschlagenen Servicepartnern oder Locations, eigene Dienstleistende zu beauftragen. Die vereinbarte Honorarzahlung bleibt davon unberührt. Darüber haben die Auftraggeber die Auftragnehmerin umgehend zu informieren.

§4 Beauftragung Dritter

(1) Die Auftraggeber bevollmächtigen, mit Unterzeichnung der Vereinbarung, die Auftragnehmerin Namens und in Vollmacht entsprechende Angebote im Namen der Auftraggeber von Dritten einzuholen, die Dienstleistung mit dem Drittanbieter zu planen und die Ausführung der Leistung der Dritten für die Hochzeitsplanung und -durchführung zu koordinieren. 

(2) Die Auftraggeber können die Auftragnehmerin alternativ bevollmächtigen Namens und in Vollmacht entsprechende Verträge mit Dritten abzuschließen, um die Hochzeit vereinbarungsgemäß zu planen. Diese Bevollmächtigung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform.

(3) Die beauftragten Unternehmen/ Dienstleistenden liefern in eigenem Namen und sind nicht Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist für etwaige Schlechtleistungen im Verhältnis dieser Dienstleistenden zum Auftraggeber nicht verantwortlich.

(4) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistung, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

§5 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin sowie ihre Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter haften gegenüber dem Auftraggeber aus der Verletzung von Pflichten, welche keine wesentlichen Vertragspflichten sind, nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.

(2) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Ansprüche bzw. Forderungen der Auftraggeber gegenüber Dritten bzw. Dritter gegenüber dem Auftraggeber sowie durch Dritte verursachte Schäden. 

(3) Mängel und Schlechtleistungen sind vom Auftraggeber spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden gegenüber der Auftragnehmerin in Textform zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungen der Auftragnehmerin als vertragsgemäß erbracht und abgenommen. 

§6 Stornierung und Beendigung des Vertrages

(1) Die Auftraggeber haben das Recht, die Vereinbarung jederzeit zu stornieren. Die Stornierung und Folgen richten sich nach den jeweils geschlossenen Vereinbarungen. 

(2) Die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. 

(3) Im Falle einer Stornierung bleiben die zur Planung und Durchführung der Hochzeit geschlossenen Verträge mit Dritten unberührt. Es obliegt den Auftraggebern, diese gesondert zu prüfen und gegebenenfalls zu stornieren. 

(4) Aufwendungen, die die Auftragnehmerin im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages gemacht hat, sind der Auftragnehmerin zu ersetzen. Insbesondere bleiben die Auftraggeber zur Zahlung der Kosten von bereits – für die Hochzeit durch die Auftragnehmerin – bestellter Artikel verpflichtet, soweit eine Rückerstattung durch den Drittanbieter nicht möglich ist. 

In Bezug auf das Honorar gelten bei Stornierung folgende Pauschalen, die im Falle einer geregelten Planung und Ausrichtung angefallenen Leistungen, wie folgt gelten:

  • bis 8 Monate vor dem Hochzeitstermin sind 50 % des Honorarbetrages zur Zahlung fällig.
  • bis 3 Monate vor der Hochzeit sind 70% des Honorarbetrages zur Zahlung fällig.
  • bei allen Kündigungen, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Hochzeitsdatum erfolgen, werden 100% der Honorarsumme zur Zahlung fällig.

Den Parteien ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Falls die Auftragnehmerin bereits höhere Aufwendungen erbracht hat, sind diese ebenfalls von den Auftraggebern zu erstatten. 

(5) Die Auftragnehmerin übersendet im Falle einer Beendigung des Vertrages eine Endabrechnung, in welcher der Anzahlungsbetrag Berücksichtigung findet. Mit Zahlung durch die Auftraggeber übergibt die Auftragnehmerin den Auftraggebern alle bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Arbeiten und Kontakte und informiert es über wichtige weitere Planungsschritte.

§7 Vertragsanpassung , Verschiebung und höhere Gewalt

(1) In Fällen höherer Gewalt sind die vertraglichen Pflichten der hiervon betroffenen Parteien für die Dauer und in dem Umfang ausgesetzt, der durch das jeweilige, von außen eingetretenem Ereignis erzwungen wird. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere: schwerwiegende Beeinträchtigungen im Gesundheitssektor (zum Beispiel Pandemie, Epidemie, Seuchen), Naturkatastrophen (zum Beispiel Sturm, Hochwasser, Erdbeben), Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen oder Akte terroristischer Gewalt.

(2) Diese Klausel gilt auch, wenn, wie beispielsweise aufgrund der Covid-19 Pandemie, behördliche Maßnahmen beschlossen werden, die eine Durchführung der Planung oder Veranstaltung der Hochzeit unmöglich machen. Tatsächliche Unmöglichkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn es dem Brautpaar etwa zugemutet werden kann, die Veranstaltung den geänderten Bedingungen anzupassen und in einem abgeänderten Rahmen stattfinden zu lassen. Bei einer Verschiebung sind bereits bestehende Buchungen auf Seiten des Auftragnehmers für beide Seiten zu berücksichtigen.

(3) Soweit nach dieser Klausel Vertragspflichten ausgesetzt sind, verpflichten sich die Parteien, den Vertrag in einer Weise anzupassen, welcher dem ursprünglichen Gleichgewicht wieder möglichst nahekommt. Insbesondere wird ein entsprechender Ausweichtermin zwischen den Parteien vereinbart. 

(4) Die Auftraggeber verpflichten sich, den durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwand und Aufwendungsersatzes der Auftragnehmerin entsprechend zu ersetzen. 

(5) Sofern Termine auf einen neuen Zeitraum verschoben werden, zu dem für Neukunden bereits erhöhte Preise für die zu erbringende Leistung verlangt werden, stimmen die Auftraggeber zu, die entstehende Differenz nachzuzahlen. 

(6) Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, bereits beauftragte Drittunternehmer von der tatsächlichen Unmöglichkeit zu unterrichten.

§8 Daten

Die Auftragnehmerin wird alle im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Auftraggebern zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen, die nicht der Weitergabe an Dritte bestimmt sind, streng vertraulich behandeln.

§9 Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der Unwirksamkeitsbestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt.